Allgemeine Geschäftsbedingungen
Spezielle Bedingungen für die Pflege von Standardsoftware
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Softwarelieferungs- und Serviceleistungsverträge werden ausschließlich aufgrund folgender Geschäftsbedingungen geschlossen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Serviceleistung vereinbart. Hinweisen des Kunden auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Angebot
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. An individuelle Angebote hält sich der Anbieter 14 Tage gebunden. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt sind.
Jedwede Abweichung von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Rahmen des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten ohne daß hieraus Rechte hergeleitet werden können.
Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3. Preise
Bei Lieferfristen von mehr als drei Monaten ab Vertragsschluß gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltenden Preise.
Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des Anbieters und sind als Nettopreise im Angebot ausgewiesen.
4. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.
Der Anbieter ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, auch wenn Bestimmungen des Kunden entgegenstehen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Anbieter berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Im Falle des Verzugs ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder werden Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden fraglich erscheinen lassen, so ist der Anbieter berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch bei Geltendmachung von Mängelrügen oder Gegenansprüchen, nur dann berechtigt, wenn der Anbieter ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
5. Annahmeverzug des Kunden
Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, so ist der Anbieter berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letztgenannten Fall ist der Anbieter berechtigt, als Entschädigung 15% des vereinbarten Preises ohne Nachweis zu verlangen, sofern nicht nachweislich ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist tatsächlich ein höherer Schaden entstanden, so kann dieser geltend gemacht werden.
6. Liefer- und Leistungszeit
Termine und Fristen sind für den Anbieter unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die Lieferzeit verlängert sich um angemessene Zeit bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen den Anbieter, die Liefer- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, Aufruhr, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs- oder Transportstörungen beim Anbieter oder Vorlieferanten oder ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Kunden über.
Verzug tritt erst dann ein, wenn schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt wurde. Im Falle des Verzugs hat der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. 0,5% des Rechnungsbetrags für jede vollendete Woche des Verzugs, höchstens jedoch bis zu 5% des Rechnungsbetrags der betroffenen Lieferung bzw. Leistung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum des Anbieters. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträgern übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an seine Erfordernisse anzupassen, solange der Kunde nicht in Verzug ist und die Lizenzbedingungen des Anbieters nicht entgegenstehen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsforderungen auftretenden Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Anbieter ab. Der Anbieter ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Anbieters hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und die Unterlagen vorlegen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt der Kunde.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Anbieter liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
Verarbeitung und Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für den Anbieter als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so gilt bereits jetzt als vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an dem einheitlichen Sachwert anteilsmäßig auf den Anbieter übergeht, wobei der Rechnungswert zu berücksichtigen ist. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Die Gewährleistung entfällt, sofern Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen am Produkt vorgenommen werden. Sie entfällt auch bei unsachgemäßer Bedienung, Behandlung und Pflege, bei Nichtbeachtung von Datensicherungsvorschriften sowie sonstigen außerhalb des Bereichs des Verkäufers liegenden Umständen.
Der Kunde verpflichtet sich, Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens binnen Wochenfrist erfolgen.
Der Kunde hat nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können.
Der Kunde kann zunächst nur Nachbesserung verlangen. Sind zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen, können weitere Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Die Pflicht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung besteht nur dann, wenn der Kunde seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Die beim Kauf beginnende Gewährleistungsfrist beginnt mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht erneut zu laufen.
Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde in keinem Fall Schadenersatzansprüche geltend machen, sondern lediglich Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) verlangen.
Schadenersatzansprüche für Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht durch den Anbieter entstanden ist.
Bei Datenverlust haftet der Anbieter nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.
Für den einzelnen Schadenfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt.
Sämtliche Ansprüche, die sich gegen den Anbieter richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.
9. Schutz- und Urheberrechte
Die vom Anbieter erstellten Softwareprogramme sind geistiges Eigentum des Anbieters und dürfen ohne seine schriftliche Genehmigung, auch nicht auszugsweise, kopiert (außer zu Sicherungszwecken), weiterverarbeitet, verkauft oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Software zurückzuentwickeln (ReverseEngineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
Hat der Kunde das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert oder hat der Anbieter aufgrund von Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, daß hieraus Verletzungen von Schutzrechten Dritter resultieren, so ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechts zu verteidigen bzw. freizustellen.
Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechtendurch ein vom Anbieter geliefertes Produkt hingewiesen wird.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Regensburg.
Regensburg ist als Gerichtsstand vereinbart, soweit die §§ 38, 40 ZPO nicht entgegenstehen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.
Spezielle Bedingungen
für die Pflege von Standardsoftware
Bei Abschluß eines Pflegevertrages für Standardsoftware gilt neben den Allgemeinen Bedingungen folgendes:
1. Vertragsgegenstand
Das Grundpaket an Pflegeleistungen (Standardpflege) umfaßt gegen eine pauschale kalenderjährliche Vergütung die Übersendung neuer Unter-Versionen der Standardprogramme, die telefonische Unterstützung bei der Klärung von Mängeln und die Beseitigung von Mängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Die Leistungen sind vom Anbieter während der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen.
Erbringt der Anbieter darüber hinausgehende Leistungen so sind diese gesondert zu vergüten.
2. Laufzeit
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Pflegevertrag mit der Lieferung der Standardsoftware. Wird diese vom Anbieter installiert, so beginnt der Pflegevertrag mit Abschluß der Installation.
Der Pflegevertrag wird mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er kann gekündigt werden mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Lieferung neuer Versionen
Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden die Freigabe neuer Versionen innerhalb einer Haupt-Version mitzuteilen und auf Aufforderung diese nebst der dazugehörenden Dokumentation zu übersenden. Hiervon ausgeschlossen sind Erweiterungen, die der Anbieter als neue Haupt-Versionen oder als Module gesondert anbietet.
Neue Haupt-Versionen werden den Inhabern eines durchgängigen Pflegevertrags als Update angeboten.
4. Mängelbeseitigung
Die Pflicht zur Mängelbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste Version des Standardprogramms.
Mängel, die den Einsatz des Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, brauchen erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt zu werden. Bei Bedarf wird der Anbieter Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für ihn zumutbar ist.
5. Vergütung
Die pauschale Vergütung für die Standardpflege wird entsprechend dem Einsatzumfang vereinbart. Sie wird angepaßt, sobald sich dieser ändert.
Der Anbieter ist berechtigt, die pauschale Vergütung an diejenige anzupassen, die er beim Abschluß neuer Pflegeverträge verlangt. Erhöhungen sind nur einmal jährlich zulässig und drei Monate vorher anzukündigen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen.
Einsätze beim Kunden werden gesondert vergütet.
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